Der Förderverein Schloß Taucha e. V. setzt sich im Sinne der Satzung für den Erhalt des Rittergutsschlosses ein. Wir möchten gemeinsam die historische Keimzelle unserer Heimatstadt für folgende Generationen bewahren und sie zu einem lebendigen Mittelpunkt von Taucha entwickeln.
Der Verein will das Rittergutsschloss Taucha über die Stadtgrenzen hinaus in das Bewusstsein der Menschen rücken. Der historische Ort soll ein wichtiger gesellschaftlicher Faktor für die Stadt Taucha selbst und das Umland werden.
Das historische Rittergutsareal - die Geburtsstätte unserer Stadt - nahm in den vergangenen Jahrzehnten eine außerordentlich positive Entwicklung: fast alle Teile des Baukörpers wurden saniert und neuen Nutzungen zugeführt; ein weiter Fächer kultureller Angebote bereichert das Leben in unserer Stadt und wird darüber hinaus von Menschen aus nah und fern gern angenommen.
In den letzten Jahren besuchten jährlich tausende Gäste den Rundling auf dem Schlossberg.
Natürlich bleibt in den kommenden Jahren noch viel zu tun: die Restaurierung des mittelalterlichen Hofes und letzter Gebäudeteile und vieles mehr. Augenmerk liegt jetzt auf der kulturellen Nutzung der Schlossanlage.
Wir als Förderverein werden mit unserem Spendenaufkommen auch künftig einen entscheidenden Beitrag leisten, das Rittergutsschloss Taucha zu entwickeln. Die Einnahmen aus all unseren Veranstaltungen stehen zu 100 Prozent dieser Entwicklung zur Verfügung. Alle Vereinsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und natürlich unentgeltlich.
Mitgliedertreffen
Unsere Treffen finden jeweils am 4. Donnerstag im Monat statt. Wir begrüßen auch interessierte Bürger sehr herzlich! Die Daten finden Sie in nachfolgender Terminübersicht.
Terminvorschau
Unser Verein wurde am 24.05.2000 gegründet und ist beim Amtsgericht Leipzig unter der Nummer 30424 eingetragen.
Zuständiges Finanzamt:
Eilenburg
Bankverbindung:
Sparkasse Leipzig
IBAN: DE36 8605 5592 1100 1627 94
BIC/SWIFT: WELA DE 8L XXX
Gemäß Bescheinigung des FA Eilenburg dient der Verein ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) und gehört zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz (KStG) bezeichneten Körperschaften. Der Verein ist berechtigt, für Spenden Zuwendungsbestätigungen auszustellen.
„Fundstück“ aus dem Jahr 2020: Leipziger Leben